Trotzdem, sehr geehrter Herr Schmidt, sie mögen verstehen das so mancher Anleger der mit den Shedlin-Fonds dann Geld verloren hat, da nicht unbedingt ein Lächeln auf den Lippen hat, wenn er die Bilder auf der Homepage sieht. Ist ja auch ein bisschen Gewöhnungsbedürftig sich dann vorzustellen, das die Anleger in Deutschland sitzen und fragen „wo ist unser Geld das wir ihnen und ihrem Unternehmen, Herr Schmidt“ anvertraut haben? Platz hätte ihre Homepage doch eigentlich genug um das den Anlegern einmal ausführlich zu erklären.

Wenn Sie das nicht alleine hinbekommen, wie man der Internetseite ja entnehmen kann, haben sie ja scheinbar nach wie vor guten Kontakt zu Udo Masruki aus Köln, mit dem sie ja auch die Kooperation mit dem Unternehmen Halebridge verbindet. Jenem Unternehmen das die BaFin dann wegen verbotenem Einlagegeschäft einmal „Zugemacht“ hat. Auf dem Schaden sind die Anleger auch hier sitzen geblieben. Um ihre Erinnerung ein wenig aufzufrischen. Auch hier spielte Dubai damals ja schon eine scheinbar wichtige Rolle:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Halebridge Asset Management GmbH, Nürnberg, mit Bescheid vom 8. April 2014 die unverzügliche Abwicklung der unerlaubt betriebenen Bankgeschäfte aufgegeben.

Die Halebridge Asset Management GmbH bot dem Publikum den Kauf bestehender Forderungen aus Kapital-Lebensversicherungsverträgen gegen das Versprechen an, als Gegenleistung Geldzahlungen nach mehreren Jahren bzw. über mehrere Jahre zu leisten.

Mit der Annahme der Rückkaufswerte aus den Vermögensanlagen, die Gegenstand des Vertrags sind, betreibt die Halebridge Asset Management GmbH das Einlagengeschäft ohne die erforderliche Erlaubnis der BaFin. Das Unternehmen ist verpflichtet, die angenommenen Gelder unverzüglich und vollständig an die Kapitalgeber zurückzuzahlen.

Den Antrag der Halebridge Asset Management GmbH, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Abwicklungsanordnung der BaFin anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 30. Mai 2014 abgelehnt. Die hiergegen von der Halebridge Asset Management GmbH eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 19. September 2014 zurückgewiesen.

Die Verfügung ist bestandskräftig.

Aktualisiert (26. Februar 2015):
Die Halebridge Asset Management GmbH hat beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main beantragt, zur Abwicklung des betriebenen Einlagengeschäfts wegen der behaupteten Übertragung ihrer Vermögenswerte auf ein Unternehmen mit Sitz in Dubai nicht mehr verpflichtet zu sein. Das Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 27. Oktober 2014 abgelehnt. Die Beschwerde, die die Halebridge Asset Management GmbH gegen den Beschluss eingelegt hat, hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit unanfechtbarem Beschluss vom 19. Dezember 2014 zurückgewiesen. Die Gesellschaft hat nach ihren Angaben beim Amtsgericht Nürnberg – Insolvenzgericht – einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen gestellt (Az. 830 IN 1682/14).

 

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