Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 4 Abs. 7 1. Satz Bankwesengesetz (BWG) durch Kundmachung im Internet, Abdruck im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ oder in einer Zeitung mit Verbreitung im gesamten Bundesgebiet die Öffentlichkeit informieren, dass eine namentlich genannte natürliche oder juristische Person (Person) zur Vornahme bestimmter Bankgeschäfte nichtArtikel lesen

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, die Namen der Unternehmen, gegen die eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.Artikel lesen

Hier will eine Heuschrecke „Kasse machen“ mehr nicht.Das will er nun auch beim2.ten Versach mit dem Verkauf von Aktien. Vor diesem Investment können wir sie subjektiv nur warnen, denn ob der Wohnungsbestand an dem sie sich beteiligen, wirklich irgendwann eine vernünftige Rendite abwerfen wird, daß kann keiner Vorraussagen.Artikel lesen