Fairvesta hat sich zu einer festen Größe auf dem Markt für Immobilienfonds entwickelt.Nicht nur positive Meinungen findet man dazu im Internet.Nun gut.

Erfolg schafft Neider könnte man sagen, aber auch die Produkte der Fairvesta kann man im klassischen Sinne nicht als „Sicher“ benennen.Dies gilt aus unserer Sicht insbesondere für die Anleihe. Hier trägt der Anleger ein Totalverlustrisiko seines eingezahlten Kapitals. Wir sehen eine Briefgrundschuld auch nicht als „exorbitante Sicherheit“ an, und den Wert gar mit 130% anzugeben ist eigentlich schon sehr optimistisch.Wert ist die Immobilie nur das, was ich dafür bekomme wenn ich sie verkaufe.Wird hier ein Verlust erwirtschaftet „obwohl nach Meinung von Herrn Konoll 130% Wert“, dann nützt das auch nichts.Das ganze „System Fairvesta“ funktioniert nur dann, wenn ich immer Käufer finde die bereit sind mehr zu bezahlen als Fairvesta (inklusive aller Kosten) bezahlt hat.Ich kenne sicherlich genug Stimmen die vom Erwerb aus Zwangsversteigerungen abraten.Erwerb aus einer Bankenverwertung ohne Versteigerung ist da sicherlich oft besser.

Zu Hinterfragen wäre auch mal ob es sich um eine privatrechtliche Briefgrundschuld handelt.Die Abtretung einer Briefgrundschuld kann privatschriftlich oder aber in notariell beglaubigter Form erfolgen. Nachteil der privatschriftlichen Abtretung ist die fehlende Vollzugsfähigkeit im Grundbuch.

Zu klären wäre auch ob es zu dem Objekt wo die Briefgrundschuld drauf ausgestellt ist auch Grundpfandrechtsgläubiger gibt, denn dann kann die Briefgrundschuld auch mal wertlos sein, im Falle der Verwertung der Immobilie. Sie sehen eine Briefgrundschuld hört sich toll an, kann aber auch mal eine „vorgegaukelte Sicherheit“ sein.Zugegeben im Vertrieb macht sich das gut.

Ein Kommentar

  1. Die in Tübingen ansässige fairvesta-Unternehmensgruppe hat seit dem Jahre 2002 (zunächst unter dem Namen „fairrenta“) mehrere Fondsgesellschaften konzipiert, an denen sich interessierte Anleger wahlweise als Kommanditisten, atypisch stille Gesellschafter oder typisch stille Gesellschafter beteiligen konnten (fairvesta erste Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH, fairvesta zweite Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH, fairvesta dritte Immobilienbeteiligungs-Gesellschaft mbH, fairvesta vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG, fairvesta fünfte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG).

    Für den Vertrieb dieser Anteile unter dem Dach der fairvesta Holding AG war, bzw. ist die ebenfalls zur fairvesta-Unternehmensgruppe gehörende fairvesta Vermittlungsgesellschaft mbH verantwortlich.

    Nach Unternehmensangaben hat sich die Gruppe innerhalb des Immobilienmarktes auf einen Insider- und Nischenmarkt mit erhöhtem Ertragspotenzial spezialisiert und nutzt dabei Sondersituationen des Marktes (z.B. Zwangsversteigerungen, Erbauseinandersetzungen etc.), welche einen Immobilienerwerb zu besonders lukrativen Konditionen möglich machen sollen.

    Im Rahmen ihres Beitritts wurde potentiellen Anlegern alternativ angeboten, sich mittels einer Einmalanlage und/oder mittels eines Ratensparplans an den jeweiligen Fondsgesellschaften zu beteiligen. So konnte ein Anleger bspw. bei seinem Beitritt als Kommanditist zu der im Jahre 2005 gegründeten fairvesta vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (sog. fairvesta IV) zwischen den Beteiligungsvarianten „ESTATE Cash Flex“, „ESTATE Cash Classic“, „ESTATE Short Cash“, „ESTATE Cash Liqui“, „ESTATE Cash Reinvest+“, „ESTATE Spar Classic“ und „ESTATE Spar Flex“ wählen, die jeweils unterschiedliche Entnahmemöglichkeiten, Laufzeiten und Mindesteinlagen aufweisen.

    Bei einer Beteiligung als atypisch stiller Gesellschafter an der sog. fairvesta IV konnte zwischen den Varianten „REAL Cash Flex“, „REAL Cash Classic“, „REAL Short Cash“, REAL Cash Liqui“, „REAL Cash Reinvest+“, „REAL Spar Classic“ und „REAL Spar Flex“ gewählt werden.

    Für typisch stille Gesellschafter der fairvesta vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG waren die Beteiligungsvarianten „FEST Invest Short“, „FEST Invest Middle“, FEST Invest Long“ und „FEST Invest XXL“ vorgesehen.

    Der Unternehmensgegenstand der fairvesta vierte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG ist ausweislich ihres Gesellschaftsvertrages gerichtet auf die Ersteigerung sowie den An- und Verkauf von Immobilien, die Übernahme und den Kauf von grundstücksgleichen Rechten, den Kauf von Forderungen mit grundpfandrechtlicher Unterlegung und anschließendem Erwerb in der Zwangsversteigerung, die Entwicklung von Immobilien jeglicher Art und die Verwaltung und Vermietung eigener Immobilien.

    Das Angebot zur Beteiligung an der fairvesta fünfte Immobilienbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (sog. fairvesta V) mit einem Emissionsvolumen von € 20 Mio. war ausweislich der Prospektangaben ausschließlich an Anleger aus der Schweiz gerichtet. Ein Vertrieb dieser Beteiligungen in Deutschland ist nach Unternehmensangaben nicht erfolgt.

    Geworben wurde, bzw. wird u.a. mit einer unabhängigen Mittelverwendungskontrolle während der gesamten Beteiligungsdauer, mit verbindlichen Anlagerichtlinien für den Immobilienerwerb und mit hohen Renditechancen von anfänglich 12 bis 18% p.a. bei variablen Laufzeiten und Entnahmemöglichkeiten.

    Bereits im Jahre 2003 hat das Verbrauchermagazin „FINANZtest“ zu den unternehmerischen Beteiligungen der (damaligen) fairrenta GmbH die Ansicht vertreten, die Annahmen, die den Gewinnprognosen dieser Firma zugrunde lägen, seien unrealistisch. Außerdem wären die mit einem solchen Fondsbeitritt verbundenen Kosten hoch.

    20.08.2008: „fondstelegramm“ wirft fairvesta Holding AG Werbung mit falscher Rendite vor

    In einem Beitrag vom 20.08.2008 wirft der Brancheninformationsdienst „fondstelegramm“ der fairvesta Holding AG vor, mit falschen Renditeangaben zu werben. Soweit von der fairvesta Holding AG in einer Pressemitteilung vom 25.09.2007 bekannt gegeben werde, bei dem Erwerb und Verkauf von sechs Mehrfamilienhäusern in Schwerin eine Gesamtrendite von 48,7% p.a. erzielt zu haben, könne dies u.a. deswegen nicht richtig sein, weil die Objekte zum Stichtag 11.08.2008 laut Grundbuch noch nicht übertragen worden wären und das Fondskapital länger in den Immobilien gebunden gewesen sei, als von fairvesta angegeben.

    Auch ansonsten würden unpräzise und widersprüchliche Angaben in den Geschäftsberichten 2006 und 2007 weitere Fragen aufwerfen, die noch zu klären seien.

    … gegenüber der jeweiligen Beteiligungsgesellschaft:

    Zumindest sog. atypisch still beteiligte Anleger können gegenüber der Beteiligungsgesellschaft unter Umständen die vollständige Rückzahlung ihres gesamten Beteiligungskapitals, bzw. Rückerstattung ihrer Einlage geltend machen, wenn sie im Zeitpunkt ihres Gesellschaftsbeitritts über die konkreten Besonderheiten und Risiken solcher Beteiligungen unvollständig und/oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten, bzw. arglistig getäuscht wurden.

    So wurde etwa vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 140/03) ein auf Rückgewähr der Gesellschaftereinlage gerichteter Schadensersatzanspruch in einem Fall bejaht, wo der Anleger vor, bzw. bei seinem Gesellschaftsbeitritt nicht darüber informiert worden war, daß er auch an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt sein würde und daher unter Umständen damit zu rechnen hatte, über seine Einlagen hinaus noch weitere Nachschüsse in erheblichem Umfang leisten zu müssen.

    Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 26.09.2005, Az. II ZR 314/03) kommt eine vollständige Rückabwicklung der atypisch stillen Beteiligung gegenüber dem jeweiligen Beteiligungsunternnehmen auch dann in Betracht, wenn dem Anleger verschwiegen wurde, daß gewinnunabhängige Entnahmen oder Ausschüttungen möglicherweise zu einer erheblichen Verringerung des für die Investition zur Verfügung stehenden Kapitals führen können mit der Folge, daß gleichzeitig eine erhöhte Gefahr von Nachschußpflichten besteht.

    Desweiteren wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 21.03.2005, Az. II ZR 310/03) ein Anspruch des atypisch still beteiligten Anlegers auf Rückgewähr seiner Einlage für möglich erachtet, wenn er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß nur ein vergleichsweise geringer Anteil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während ein Großteil des Geldes auf sog. Weichkosten entfällt.

    Die bei einer solch fehlerhaften Aufklärung und Beratung entstehenden Schadensersatz- und Rückabwicklungsansprüche kann der Anleger jedenfalls im Rahmen einer sog. atypisch stillen Gesellschaft grundsätzlich unmittelbar der Beteiligungsgesellschaft entgegenhalten und von dieser die Freistellung von weiteren Zahlungen sowie die Rückerstattung sämtlicher Einlagen verlangen.

    •••

    … gegenüber dem Anlageberater, bzw. Anlagevermittler:

    Wurde ein Anleger vor oder bei der Vermittlung des Erwerbs einer Gesellschaftsbeteiligung als sog. Kapitalanlage von seinem Anlageberater oder -vermittler unvollständig oder fehlerhaft aufgeklärt und beraten oder arglistig getäuscht, kann er grundsätzlich auch diesem gegenüber, bzw. gegenüber dem dahinterstehenden Beratungs- und/oder Vermittlungsunternehmen einen letztlich auf vollständige Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruch geltend machen.

    So kommt etwa eine entsprechende Schadensersatzpflicht des Beraters oder Vermittlers in Betracht, wenn er den jeweiligen Anleger nicht oder unzutreffend über die wirtschaftliche Plausbilität einer solchen unternehmerischen Beteiligung informiert hat (BGH, Urt. v. 13.01.2000, Az. III ZR 62/99).

    Einen schadensersatzbegründenen Aufklärungs- und Beratungsfehler des Anlagevermittlers hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 19.10.2006, Az. III ZR 122/05) auch darin gesehen, daß der betreffende Berater dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Beteiligung als „sicher“ bezeichnet hatte, obwohl diese „Kapitalanlage“ mehr oder weniger spekulativer Natur war.

    Im übrigen hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 12.07.2007, Az. III ZR 83/06) ausdrücklich klargestellt, daß auch die in einem Emissionsprospekt enthaltenen Hinweise auf etwaige Chancen und Risiken einer solchen unternehmerischen Beteiligung regelmäßig kein Freibrief für den Berater oder Vermittler sind, Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert.

    Zu solchen und vergleichbaren Aufklärungs- und Beratungsfehlern sowie zu den sich daraus für geschädigte Anleger ergebenden Ansprüchen auf Schadensersatz gegenüber den betreffenden Vertriebspersonen und -organisationen existiert inzwischen eine vielfältige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und diverser Instanzgerichte.

    * Überblick
    * Aktuelles
    * Rechtslage
    * Urteile

    Urteile im Zusammenhang mit dieser Kapitalanlage liegen uns derzeit nicht vor
    Ansprechpartner: Rechtsanwalt Christian Thum. Stand mal hier, bis Otmar mit der Geldbörse kam: http://www.seimetz-rechtsanwaelte.de/cms/fairvestafonds.html

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