Steigende Strompreise veranlassen viele Verbraucher, sich über Preisvergleichsseiten im Internet einen billigeren Stromanbieter zu suchen. Bei der Auswahl des günstigsten Anbieters ist jedoch Vorsicht geboten, wenn in der angezeigten Preisübersicht von einem Bonus die Rede ist, denn oft wird dieser gar nicht gewährt.

Das Berliner Unternehmen FlexStrom zum Beispiel wird oft als billigster Anbieter genannt, weil in den Tarifrechnern der Preis für den Jahresverbrauch unter Abzug eines „Neukundenbonus“ oder eines „Aktionsbonus“ berechnet wird. Allerdings kommen diese Boni den Kunden nur zugute, wenn der Vertrag länger als ein Jahr läuft. Das ergibt sich aus dem Kleingedruckten und ist daher von vielen Verbrauchern übersehen worden.

Auch auf FlexStroms eigenem Tarifrechner war keine Einschränkung zu erkennen. Die Verbraucherzentrale hat die Firma daher wegen der mangelnden Aufklärung über die Bonusvoraussetzungen in ihrem Tarifrechner verklagt – erfolgreich, denn in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin hat FlexStrom die Klage heute anerkannt. Das Unternehmen darf künftig nicht mehr wie bisher mit einer Ersparnis gegenüber dem örtlichen Grundversorger unter Einbeziehung eines Bonus werben, ohne hinreichend deutlich auf die Bedingung für die Bonusgewährung hinzuweisen.

„Wir werden die künftige Gestaltung des Tarifrechners überprüfen. Wenn nicht unübersehbar auf die mehr als einjährige Laufzeit, also in der Regel mindestens zwei Jahre, als Voraussetzung für den Bonus hingewiesen wird, werden wir erneut einschreiten. Außerdem werden wir auch die Betreiber von Preisvergleichsseiten zu entsprechender Transparenz auffordern“ kündigt Susanne Nowarra, Juristin in der Verbraucherzentrale an. „Wichtig ist aber, dass die Verbraucher bei allen günstigen Energieangeboten alles, d. h. jede Fußnote und alles Kleingedruckte (AGB) vollständig lesen. Nur so lässt sich ein böses Erwachen vermeiden.“

Quelle:VBZBayern