Ab wann gilt eine Mahnung als dem Empfänger zugegangen und wer trägt die Risiken des Transports? – von Valentin Schulte Volkswirt & stud. iur bei der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Thomas Schulte, Berlin.

Mahnungen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen sind vielen Mandanten äußerst lästig, insbesondere wenn diese im Zusammenhang mit einem Eintrag bei Auskunfteien wie der Schufa Holding AG stehen.

Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung

Eine empfangsbedürftige Willenserklärung muss unter Abwesenden dem Empfänger dieser Willenserklärung zugehen, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Dies ist in § 130 I BGB bestimmt. Der Moment des Zugangs bestimmt sich danach, wann die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist und unter dieser unter den normalen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen konnte. Der Briefkasten des Empfängers ist auch Teil des Machtbereichs des Empfängers. Die Erklärung geht sodann zu dem Zeitpunkt zu, wann der Briefkasten üblicherweise geleert wird. Ab Einwurf eines Briefes in den Briefkasten des Empfängers trägt dieser somit möglichen Risiken (bspw. Abwesenheit wegen eines Urlaubs). Verweigert der Empfänger die Annahme gilt die Erklärung meist trotzdem als zugegangen. Der Zugang wird somit fingiert. Gleiches gilt, wenn ein Empfänger aufgrund selbstverschuldeter Umstände den Zugang vereitelt. Einen Willenserklärung kann auch dem Empfänger auch zugehen, wenn sie seinem Vertreter zugeht.

Zurück zur Mahnung: Eine Mahnung stellt keine Willenserklärung dar, sondern wird als empfangsbedürftige rechtsgeschäftsähnliche Willensäußerung bezeichnet. Nichtsdestotrotz können die Regelungen bezüglich der empfangsbedürftigen Willenserklärung analog auf den Zugang einer Mahnung angewandt werden. Der Zugang der Mahnung wird somit nach den Maßstäben der empfangsbedürftigen Willenserklärung bewertet.

Rechtsfolge der Mahnung

Valentin Markus Schulte / Kanzlei Dr. Thomas Schulte“Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug.” heißt es in § 286 I S. 1 BGB. Der Schuldner zahlt somit nicht, obwohl die Forderung fällig ist und gemahnt wurde. Gemäß § 280 I & II BGB besteht für den Gläubiger dann die Möglichkeit daraus resultierenden Schadensersatz vom Schuldner zu verlangen. Des weiteren ist die Forderung gemäß § 288 BGB zu verzinsen. Dieser Zinssatz beträgt für Forderungen gegenüber Verbrauchern 5% über dem Basiszinssatz, was also einer Verzinsung 4,12% im Jahr entspricht. Werden Mahnungen ignoriert droht somit eine kontinuierliche Erhöhung der Forderung.

Mahnung ignoriert, droht jetzt ein Schufaeintrag?

In § 31 II Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wird geregelt, wann nach Mahnungen Einträge vorgenommen werden dürfen. Das BDSG dient hierbei im Rechtsraum der Bundesrepublik Deutschland, der Konkretisierung der Datenschutz Grundverordnung DSGVO und enthält somit auch Vorschriften zur Datenspeicherung und Datennutzung fremder Daten durch die Schufa.

In § 31 II Nr. 4 BDSG heißt es, dass Mahnungen zur Ermittlung des Scorewertes herangezogen werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Es müssen zwei schriftliche Mahnungen gestellt worden sein.
Seit der ersten Mahnung müssen mindestens vier Wochen vergangen sein.
Dem Schuldner wurde mitgeteilt, dass ein Schufaeintrag droht.
Der Schuldner hat die Forderung nicht bestritten.

Ein Ignorieren von Mahnungen kann deshalb durch eine Anpassung des Schufa Scores unangenehme Folgen für den Betroffenen haben. Es ist legitim Mahnungen anzuzweifeln jedoch sollte das Vorgehen mit einem Rechtsanwalt besprochen werden, um diese unangenehmen Folgen zu verhindern.

V.i.S.d.P.:

Valentin Markus Schulte
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