Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 29.01.2013 die Landesbank Berlin AG (LBB) zur Löschung eines Schufa Negativeintrages verurteilt. Der Kläger, welcher durch die Kanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte vertreten wurde, hatte mit der Sachbearbeiterin der Beklagten eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, um eine bestehende Schuld aus einem Kreditkartenvertrag einer ADAC-Kreditkarte zurückzuführen.

Landgericht Berlin verurteilt LBB zur Löschung eines Schufa Negativeintrages – von Dr. Tintemann, Berlin

 In seiner Entscheidung führte das Landgericht Berlin wie folgt aus:
 
„In Ihrem Kündigungsschreiben vom 07.05.2009 hatte die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur dann eine Meldung an die Schufa erfolgen werde, wenn der Kündigungssaldo nicht innerhalb der genannten Frist von 14 Kalendertagen ausgeglichen werde. Ferner hatte sie die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb der Frist eine Ratenvereinbarung zur Rückführung des Saldos zu treffen.
 
Dies dürfte und musste der Kläger so verstehen, dass bei Abschluss einer solchen Ratenvereinbarung innerhalb der Frist keine Meldung an die Schufa erfolgen werde. Unstreitig hat sich der Kläger am 15.05.2009 und damit innerhalb der 14-tägigen Frist seit dem angeblichen Zugang der Kündigung mit der Beklagten in Verbindung gesetzt und  eine Ratenvereinbarung getroffen. […]
 
Auf Grund der entsprechenden Androhung in dem Kündigungsschreiben musste die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger mit dem Abschluss der Ratenvereinbarung jedenfalls auch den Zweck verfolgte, die in der Kündigung angedrohte Schufa-Meldung zu verhindern. Schließlich hat sie die Androhung der Schufa-Meldung offenbar selbst als Druckmittel eingesetzt, um einen schnellen Saldoausgleich oder zumindest eine Ratenvereinbarung zu erreichen, und war  bereit, bei entsprechender Kooperation des Kunden auf die Meldung zu verzichten.
 
Für diesen Hintergrund liegt es jedenfalls Nahe, dass für den hier unterstellten Fall, der Kläger das Kündigungsschreiben einschließlich der darin enthaltenen Androhung der Schufa-Meldung erhalten hat. Nahe liegt auch, dass der Kläger die Schufa-Frage tatsächlich in dem Telefongespräch angesprochen und von Frau M. die von ihm behauptete Zusage erhalten hat.“
 
Berichtigung des Score Wertes:
 
Weiterhin verurteilte das Gericht die Beklagte auch dazu, die Schufa zur Berichtigung von Scorewerten aufzufordern und sprach dem Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte für die Zukunft zu.
 
Zu der Entscheidung meint Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Sven Tintemann:
 
„Das Urteil ist vom Landgericht Berlin logisch und richtig begründet worden. Während zwar in dem Rechtsstreit in der mündlichen Hauptverhandlung noch über die Zustellung der Kündigung viel gestritten wurde, ist es dem Gericht nun gelungen, eine Entscheidung so zu begründen, dass es auf die Zustellung einer außerordentlichen Kündigung gar nicht ankommt. Nunmehr bleibt jetzt abzuwarten, ob die Beklagtenseite die Berufung gegen das Urteil einlegen wird.“
 
 
V.i.S.d.P.
 
Dr. Sven Tintemann
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