Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen in der Regel bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal vor der Behandlung die so genannte Praxisgebühr von 10 Euro bezahlen. Wie bei jeder Regel gibt es auch hier Ausnahmen, die manchmal für Verwirrung sorgen.

So fragte Frau M. in der Rostocker Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD): „Meine Schwester war bei ihrem Hautarzt zur Hautkrebsvorsorge und musste keine Praxisgebühr bezahlen. Als ich bei meiner Hautärztin auch nur diese Untersuchung machen ließ und noch ein Rezept für Medikamente abgeholt habe, wurde die Praxisgebühr von mir verlangt. Warum musste ich die Gebühr bezahlen?“. Die Patientenberaterin Selma Lindner beruhigt Frau M.: „In beiden Fällen ist es ganz korrekt abgelaufen. Wer nur eine reine Vorsorgeleistung, wie z. B. eine Krebsfrüherkennungsuntersuchung in Anspruch nimmt, braucht keine Praxisgebühr bezahlen. Stellt der Arzt – wie bei Ihnen – aber noch ein Rezept aus, ist die Praxisgebühr fällig.“

Auch Patienten, die ausschließlich wegen einer sog. Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) beim Arzt sind, müssen keine Praxisgebühr bezahlen, erklärt Lindner. Zu diesen IGeL zählen alle medizinischen Leistungen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Dazu gehören z. B. Eignungsuntersuchungen oder manche Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten wie zum Beispiel der PSA-Test oder die Knochendichtemessung.

Weitere Ausnahmen gelten für Patienten, die eine Überweisung aus dem aktuellen Quartal mitbringen oder die eine Zuzahlungsbefreiung oder eine Quittung über die bereits beim Psychotherapeuten gezahlte Gebühr vorlegen können. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren entfällt die Praxisgebühr grundsätzlich. Angehörige der Heilfürsorge, Privatpatienten, gesetzlich Versicherte, die mit ihrer Krankenkasse die Kostenerstattung vereinbart haben und Patienten, die wegen eines Berufsunfalls behandelt werden, müssen ebenfalls keine Praxisgebühr bezahlen.

Quelle:VBZ Mecpom