Die Umweltkatastrophe in Japan hat auch Auswirkung auf Deutschland. So stehen alternative Energiequellen – zum Beispiel die Windkraft – im Fokus der Diskussion um die erneuerbare Energie.
Kein Wunder, dass auch die Investmentbranche hier ihre Chance wittert. Verbraucher sollten aber sehr kritisch mit der Entscheidung umgehen, welchem Unternehmen sie ihr Geld anvertrauen.

Aktuell wirbt die PROKON Unternehmensgruppe massiv für Genussrechte, die besonders rentabel, flexibel und einfach seien sollen. Da diese Worte fast zu schön sind, als dass man ihnen blind vertrauen könnte, suchen immer wieder Bürger die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein e.V. um Rat hierzu auf.

Entgegen den Angaben in der Werbung können auf Anleger durchaus stürmische Zeiten kommen und das ist selbst für Investitionen in Windkraftanlagen nicht sehr erfreulich.

Daher informiert die Verbraucherzentrale:
Bei den angebotenen Genussrechten handelt es sich nur um bestimmte Gläubigerrechte (z. B. Rückzahlungsansprüche, Verzinsungsansprüche) aber nicht um Rechte am Unternehmen. Die Anleger werden durch den Erwerb solcher Rechte nicht Miteigentümer an Windkraftanlagen oder anderen Sachwerten, sie sind lediglich Geldgeber ohne Mitspracherecht an unternehmerischen Entscheidungen.
Sie gelten gemäß Zeichnungsschein sogar als nachrangig – im Falle einer Insolvenz wären die Anleger erst dran, wenn die übrigen Gläubiger bedient wurden.

Auch die versprochene Rückkaufsgarantie muss kritisch betrachtet werden. Zwar ist es im Grundsatz löblich, dass PROKON anbietet, nach dem dritten Beteiligungsjahr die Genussrechte zurückzunehmen, doch ist diese Garantie nur etwas wert, wenn dem Unternehmen zu diesem Zeitpunkt noch genügend Mittel für die Rücknahme zur Verfügung stehen.
Der Betrieb von Windkraftanlagen und anderer Anlagen zur Produktion erneuerbarer Energien ist zwar zukunftsweisend, dennoch müssen sich auch diese Betriebe die allgemeinen unternehmerischen Herausforderungen stellen, um sich dauerhaft am Markt zu behaupten.

Den rührseligen Angaben in der Werbung zu den PROKON-Genussrechten sollte man mit gesunder Skepsis begegnen und sich mindestens den ausführlichen Verkaufsprospekt durchlesen.
Auf eine der letzten Entwicklungen der PROKON Gruppe möchten wir Sie noch hinweisen: das Landgericht Itzehoe hat dem Windpark-Entwickler PROKON verboten, mit irreführenden Behauptungen Kapital einzuwerben (Az. 5 O 66/10).

Quelle: VBZ SH