Die FINMA schliesst die im Januar 2009 begonnene Untersuchung des Falles sia Abrasives ab. Sie stellt fest, dass Giorgio Behr im Rahmen eines Beteiligungsaufbaus an der sia Abrasives seine Offenlegungspflichten nach Art. 20 Börsengesetz verletzt hat.

Dabei hat ihn die Bank am Bellevue massgeblich und unter Verletzung ihrer Organisations-und Gewährspflichten unterstützt. Die FINMA erstattete gegen Giorgio Behr Strafanzeige beim Eidg. Finanzdepartement.Ausgangspunkt war eine Offenlegungsmeldung vom 1. April 2008, womit eine von Giorgio Behr geführte Investorengruppe für den Markt überraschend die Überschreitung der Stimmrechtsschwellenwerte von 3% und 5% am 26. März, von 10% am 27. März sowie von 15% und 20% am 1. April 2008 an der bis 2009 börsenkotierten sia Abrasives bekannt gab. Zur Abklärung der Hintergründe führte die FINMA gegen die Bank am Bellevue, die als Käuferin der Titel im Markt aufgetreten war, ein Verwaltungsverfahren. Dabei setzte sie unter anderem auch einen Untersuchungsbeauftragten ein. Gestützt auf dessen Bericht eröffnete die FINMA im Hebst 2009 auch gegen Giorgio Behr ein Verwaltungsverfahren.

Die beiden aufwändigen Verfahren ergaben, dass Giorgio Behr Ende März und Anfang April 2008 nur deshalb innert weniger Tage über 20% der Stimmrechte an der sia Abrasives erwerben konnte, weil die Bank am Bellevue mindestens seit Januar 2008 sia Abrasives-Namenaktien im Hinblick auf eine Weiterveräusserung an Giorgio Behr für Rechnung ihrer Kunden kaufte und bei diesen zur weiteren Verwendung „parkierte“. Auf diese Weise verletzten Giorgio Behr seine börsengesetzliche Offenlegungspflicht und die Bank ihre aufsichtsrechtlichen Organisations- und Gewährspflichten schwer. Im Laufe des Verfahrens leitete die Bank diverse Massnahmen ein, um erkannte organisatorischen Mängel zu beheben. Die FINMA machte der Bank Auflagen und drohte ihr für den Wiederholungsfall den Bewilligungsentzug an.

Gegen die Verfügungen der FINMA können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen.

Die FINMA ist zuständige Behörde zur Feststellung, ob eine Meldepflicht nach Artikel 20 Börsengesetz besteht, und ob sie eingehalten wurde. Zuständig für die strafrechtliche Beurteilung einer Verletzung der Offenlegungspflicht ist der Strafrechtsdienst des Eidgenössischen Finanzdepartements. Die FINMA hat gegen Giorgio Behr Strafanzeige erstattet.